LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2022
8 Sa 894/21
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 EntgO EG 1-4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1257/20

Eingruppierungssystematik im TVöD-VKAPrüfung der Anforderungen in tariflichen AufbaufallgruppenEingehende fachliche Einarbeitung als TarifmerkmalHeraushebung einer Tätigkeit mit einer Vorbildung von mehr als sechs Wochen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 894/21

DRsp Nr. 2023/10082

Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Prüfung der Anforderungen in tariflichen Aufbaufallgruppen Eingehende fachliche Einarbeitung als Tarifmerkmal Heraushebung einer Tätigkeit mit einer Vorbildung von mehr als sechs Wochen

Eine Vorbildung, die zu erwerben deutlich mehr als sechs Wochen in Anspruch nimmt und die im Anforderungsprofil vorausgesetzt wird (hier Fremdsprachenkenntnisse), führt zu einer Heraushebung der maßgeblichen Tätigkeiten aus den in der Entgeltgruppe 2 TVöD -V VKA definierten "einfachen Tätigkeiten", die eine solche Vorbildung nicht erfordern.

1. Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 2 S. 1 TVöD -V). 2. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 und 3 TVöD -VKA bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.