Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des als Sozialarbeiter in der von dem Beklagten getragenen H - P -Klinik beschäftigten Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (MT-An) bzw. ab 1. Januar 1994 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der Fassung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (
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