LAG Nürnberg - Urteil vom 22.03.2017
4 Sa 438/16
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12 Abs. 2; TV-L Entgeltgruppe 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 889/15

Eingruppierung eines vollbeschäftigten Hochschullehrers für besondere Aufgaben bei fehlenden Eingruppierungsmerkmalen in den arbeitsvertraglich vereinbarten TarifwerkenKonstitutives Angebot der Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes zur Vergütung nach der arbeitsvertraglich bestimmten EntgeltgruppeUnwirksame Anfechtung der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung bei fehlendem Irrtum über die rechtliche Tragweite des Vertragsangebotes

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 438/16

DRsp Nr. 2017/11231

Eingruppierung eines vollbeschäftigten Hochschullehrers für besondere Aufgaben bei fehlenden Eingruppierungsmerkmalen in den arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifwerken Konstitutives Angebot der Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes zur Vergütung nach der arbeitsvertraglich bestimmten Entgeltgruppe Unwirksame Anfechtung der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung bei fehlendem Irrtum über die rechtliche Tragweite des Vertragsangebotes

Enthält ein arbeitsvertraglich in Bezug genommenes tarifliches Regelungswerk keine die Tätigkeit des Arbeitnehmers betreffende Eingruppierungsregelung, handelt es sich bei der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe um ein konstitutives Vertragsangebot der Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes. Die unterlassene Anwendung einer zutreffenden Eingruppierungsordnung betrifft einen Fehler im Rahmen der Erklärungsvorbereitung, der nicht zur Irrtumsanfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 26.07.2016, Az.: 3 Ca 889/15, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12 Abs. 2; TV-L Entgeltgruppe 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.