LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2016
15 Sa 1952/15
Normen:
TVÜ-L § 29a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3992/15

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1952/15

DRsp Nr. 2016/10069

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz

Eine Tätigkeit als angestellter Wachpolizist im Zentralen Objektschutz erfordere gründliche Fachkenntnisse.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 - 21 Ca 3992/15 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TVL zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und das beklagte Land zu 16 % zu tragen.

III. Die Revision wird nur für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 29a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.