BAG - Urteil vom 24.02.2010
4 AZR 521/08
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O vom 5. April 1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14. März 2003) § 13 Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3; Niederschriftserklärung über die Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Kommunalen Arbeitgeberverbänden Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein einerseits und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft andererseits betreffend den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter am 26. Januar 1994 in Würzburg;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 7
NZA 2010, 1088
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 207/07
ArbG Dresden, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2835/06

Eingruppierung eines Waldarbeiters; Anrechnung von anderen Lohngruppen zugeordneten Zeiten bei Zeitaufstieg

BAG, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 521/08

DRsp Nr. 2010/11341

Eingruppierung eines Waldarbeiters; Anrechnung von anderen Lohngruppen zugeordneten Zeiten bei Zeitaufstieg

Orientierungssätze: Nach dem Wortlaut der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 in § 13 Abs. 1 MTW-O, mit dem die von dieser Regelung begünstigten Ausgangslohngruppen enumerativ aufgezählt worden sind, erfolgt keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit, die anderen Ausgangslohngruppen zugeordnet sind, wie beispielsweise der des Forstwirtes iSd. Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2008 - 5 Sa 207/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O vom 5. April 1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 14. März 2003) § 13 Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3; Niederschriftserklärung über die Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Kommunalen Arbeitgeberverbänden Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein einerseits und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft andererseits betreffend den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter am 26. Januar 1994 in Würzburg;

Tatbestand: