BAG - Urteil vom 16.04.1997
10 AZR 32/96
Normen:
MTL II §§ 21, 22; TV Lohngruppen-TdL (Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - vom 11. Juli 1966) Lohngr. 9 Fallgr. 18.1;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 21 MTArb
BB 1997, 2384
NZA-RR 1997, 452
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 15.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 724/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 14. Juli 1995 - 13 Sa 1393/94 ,

Eingruppierung eines Wartungs- und Sanitärhandwerkers im Gesundheitswesen

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 32/96

DRsp Nr. 1997/7244

Eingruppierung eines Wartungs- und Sanitärhandwerkers im Gesundheitswesen

»Zentrale "Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen" im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 für Arbeiter im Gesundheitswesen des TV Lohngruppen-TdL sind nur solche Einrichtungen bzw. Anlagen, die ein Krankenhaus der Maximalversorgung insgesamt oder doch wesentliche Teile desselben zentral verb- zw. entsorgen, nicht aber solche Einrichtungen bzw. Anlagen, die nur eine einzelne Klinik des Krankenhauses der Maximalversorgung ver- bzw. entsorgen.«

Normenkette:

MTL II §§ 21, 22; TV Lohngruppen-TdL (Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - vom 11. Juli 1966) Lohngr. 9 Fallgr. 18.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

Dieser ist seit dem 1. Januar 1971 bei dem beklagten Land als Wartungs- bzw. Sanitärhandwerker für die technischen Anlagen im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Klinikum der -Universität beschäftigt.