BAG - Urteil vom 11.03.1987
4 AZR 229/86
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 134 zu § 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 136
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 02.05.1985 - 8 Ca 784/84 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.10.1985 - 11 Sa 91/85 E, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Elektromeister bei einer Medizinischen Hochschule

BAG, Urteil vom 11.03.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 229/86

DRsp Nr. 2007/24596

Eingruppierung: Elektromeister bei einer Medizinischen Hochschule

»1. Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1 Buchstabe c des Teils II Q der Vergütungsordnung fordern die Tarifvertragsparteien zwingend, daß der Leiter des Instandsetzungsbereiches die Arbeit von mindestens drei Gewerken koordinieren muß, denen jeweils Meister vorstehen. Ob in anderer Weise tätige Meister unterstehen, wie groß ihre Zahl ist und ob ihnen gegenüber Weisungsbefugnis besteht, ist dagegen rechtsunerheblich. 2. Für Angestellte mit in den Buchstaben a-c der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1 genannten Aufgaben (erste Tarifalternative), bei denen jedoch die Tätigkeitsmerkmale nicht voll erfüllt werden, kommen grundsätzlich die Merkmale der zweiten Tarifalternative für sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit in Betracht. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit beider Tarifalternativen ist bei derartigen Fallgestaltungen jedoch erforderlich, daß die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Verantwortung des Angestellten die Anforderungen der ersten Tarifalternative entsprechend überschreiten.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 ;

Tatbestand: