BAG - Urteil vom 02.12.1987
4 AZR 431/87
Normen:
BAT § 22 § 23a, Anlage 1a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1989, 324
ZTR 1988, 260
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 03.12.1986 - 33 Ca 39/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 01.04.1987 - 5 Sa 8/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Facharzt für Chirurgie in einer Klinik

BAG, Urteil vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 431/87

DRsp Nr. 2007/24579

Eingruppierung: Facharzt für Chirurgie in einer Klinik

»1. Den Begriff des Facharztes verwenden die Tarifvertragsparteien des BAT wie den Begriff des Arztes im Sinne des inländischen Medizinalrechts. 2. Die in VergGr Ia BAT Fallgruppe 4 geforderte achtjährige ärztliche Tätigkeit muß im Geltungsbereich des BAT abgeleistet worden sein, also bei einem öffentlichen Arbeitgeber, für den die Geltung des BAT in Betracht kommt. 3. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden terminologisch den allgemeinen, im Jahre 1966 eingeführten Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT, den im Jahre 1975 eingeführten Fallgruppenbewährungsaufstieg und den reinen Zeitaufstieg (etwa VergGr Ia BAT Fallgruppe 4 und VergGr Ib BAT Fallgruppe 13 für Ärzte). Auf den Zeitaufstieg können die Grundsätze des § 23a BAT weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23a, Anlage 1a ; BGB § 242 ;

Tatbestand: