BAG - Urteil vom 27.11.1985
4 AZR 280/84
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 110 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT C5 VergGr Vc Nr. 1
PersV 1991, 134
RiA 1986, 177
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1374/82
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 100/83

Eingruppierung: Fernmeldemechaniker in einerBezirks-Fernmeldewerkstatt

BAG, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 280/84

DRsp Nr. 2008/11321

Eingruppierung: Fernmeldemechaniker in einerBezirks-Fernmeldewerkstatt

»Die Lehrabschlußprüfung als Büromaschinenmechaniker ist nicht einschlägig für einen Angestellten als Fernmelderevisor.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, der gelernter Büromaschinenmechaniker ist und der Gewerkschaft ÖTV als Mitglied angehört, steht seit 1. Juli 1972 in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde zunächst in der Fernmeldewerkstatt M und seit 1. Dezember 1980 in der Bezirks-Fernmeldewerkstatt K als Fernmeldemechaniker beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Seit 1. August 1973 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Dem Kläger obliegen die Reparatur und Wartung von Fernschreibmaschinen, Einsatzleittischen, Funksprechgeräten und Fernsprechanlagen, der Neuaufbau und die Reparatur von Polizeirufsäulen sowie Reparatur- und Schaltarbeiten an der Fernschreibvermittlung unter Zuhilfenahme von Schaltplänen. Um diese Aufgaben auf dem Höchststand der Technik erfüllen zu können, hat er in den Jahren 1972 bis 1981 an mehreren Lehrgängen teilgenommen.