BAG - Urteil vom 05.11.1975
4 AZR 597/74
Normen:
TVAL II § 21, Anlage Z ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 21 TV AL II
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 468/73

Eingruppierung: Fließbandarbeit

BAG, Urteil vom 05.11.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 597/74

DRsp Nr. 2007/24634

Eingruppierung: Fließbandarbeit

»1. Der TVAL II verwendet den Begriff des "Fließbandes" im Sinne seiner allgemeinen Bedeutung im Arbeits- und Wirtschaftsleben. Danach kann als "Fließband" auch ein Transportband zur Überholung von Munition anzusehen sein. 2. Die Möglichkeit, ein solches Fließband in Notfällen und bei Störungen abschalten zu können, ändert nichts daran, daß das Fließband das Arbeitstempo der an ihm eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt. 3. Der TVAL II ist ohne Rücksicht auf fremdsprachige Fassungen nach dem deutschen Tarifwortlauf auszulegen.«

Normenkette:

TVAL II § 21, Anlage Z ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 468/73
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 21 TV AL II