Der Kläger ist gelernter Koch und Konditor und hat im Jahre 1968 vor der Industrie- und Handelskammer Dortmund die Prüfung als Küchenmeister abgelegt. Anschließend war er bei verschiedenen Betrieben im Küchenbereich tätig.
Seit 1. November 1973 steht der Kläger als Küchenmeister beim Feldartilleriebataillon 71 D in den Diensten der Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. November 1973 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem
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