BAG - Urteil vom 23.01.1985
4 AZR 14/84
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
BAGE 48, 17
AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT J VergGr Vc Nr. 1
PersV 1987, 467
RiA 1986, 81
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 27.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1534/81
LAG Hamm, vom 29.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1846/82

Eingruppierung: Geprüfter Küchenmeister bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 14/84

DRsp Nr. 2008/11348

Eingruppierung: Geprüfter Küchenmeister bei der Bundeswehr

»1. Für die Eingruppierung eines geprüften Küchenmeisters bei der Bundeswehr besteht eine Tariflücke, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister auszufüllen ist. 2. Die Tätigkeit als Küchenleiter stellt einen einzigen Arbeitsvorgang dar.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Koch und Konditor und hat im Jahre 1968 vor der Industrie- und Handelskammer Dortmund die Prüfung als Küchenmeister abgelegt. Anschließend war er bei verschiedenen Betrieben im Küchenbereich tätig.

Seit 1. November 1973 steht der Kläger als Küchenmeister beim Feldartilleriebataillon 71 D in den Diensten der Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. November 1973 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VII BAT; seit 1. Dezember 1976 bezieht er Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Mit der im Oktober 1981 erhobenen Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. V b BAT für die Zeit ab 1. November 1981, hilfsweise Vergütung nach VergGr. V c BAT für die Zeit ab 1. Januar 1981.