BAG - Urteil vom 03.12.1997
10 AZR 781/96
Normen:
BAT §§ 22, 23 ; BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Aachen, vom 21.08.1996vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 362/96 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2218/95

Eingruppierung: Gleichbehandlung bei Richtlinien

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 781/96

DRsp Nr. 2001/5730

Eingruppierung: Gleichbehandlung bei Richtlinien

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Träger eines Ordnungs- und Regelungsbereiches nur in dessen eigenem Zuständigkeitsbereich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält daher kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen. 2. Die unterschiedliche Eingruppierung von Lehrkräften an Fachhochschulen nach einem Eingruppierungserlass und von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschung und Lehre nach der Vergütungsordnung zum BAT verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 ; BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1960 bei dem beklagten Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie hat im Jahr 1956 die Gesellen- und 1964 die Meisterprüfung als Fotografin abgelegt. 1971 begann die Klägerin - mit Genehmigung der Bezirksregierung neben ihrer Arbeit bei dem beklagten Land - ein Studium der freien Grafik an der Staatlichen Kunstakademie in D , das sie 1975 mit der Ernennung zur Meisterschülerin abschloss.