BAG - Urteil vom 03.12.1997
10 AZR 561/96
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 7 (12) Sa 177/96 - 09.05.96,
ArbG Krefeld, vom 15.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3068/95

Eingruppierung: graduierter und diplomierter Bekleidungsingenieur an einer Fachhochschule

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 561/96

DRsp Nr. 2002/7555

Eingruppierung: graduierter und diplomierter Bekleidungsingenieur an einer Fachhochschule

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Träger eines Ordnungs- und Regelungsbereiches nur in dessen eigenem Zuständigkeitsbereich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält daher kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen. 2. Die unterschiedliche Eingruppierung von Lehrkräften an Fachhochschulen nach einem Eingruppierungserlass und von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschung und Lehre nach der Vergütungsordnung zum BAT verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.