BAG - Urteil vom 10.02.1988
4 AZR 585/87
Normen:
BAT § 22 § 24, Anlage 1a ; BGB § 242 ; ZPO § 139 § 286 § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 24 BAT
DB 1988, 1121
EzBAT § 24 BAT Nr. 9
ZTR 1988, 256
Vorinstanzen:
I. ArbG Mainz - Urteil vom 28.08.1986 - 6 Ca 326/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.1987 - 2 Sa 985/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Grundsätze für die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAT

BAG, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 585/87

DRsp Nr. 2007/24574

Eingruppierung: Grundsätze für die Anwendung des § 24 Abs. 1 BAT

»1. Es kommt nicht auf eine rückschauende Betrachtung, sondern auf den bei der Übertragung der Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers an. Für den Angestellten muß jedoch deutlich erkennbar werden, daß er die betreffende Tätigkeit nur vorübergehend ausüben soll. 2. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht nicht. 3. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes, der auch für deren Dauer vorliegen muß. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, so liegt Rechtsmißbrauch vor.«

Normenkette:

BAT § 22 § 24, Anlage 1a ; BGB § 242 ; ZPO § 139 § 286 § 554 ;

Tatbestand:

Der Kläger trat am 16. März 1960 bei der Verteidigungsverwaltung in ein Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Er wurde als Lohnrechner bei der Standortverwaltung B eingesetzt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Vergütet wurde der Kläger nach VergGr. V c BAT.