ArbG Suhl, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2757/93
Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen
LAG Thüringen, Urteil vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 800/94
DRsp Nr. 2001/12148
Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen
»1. Ein angestellter Grundschullehrer im Freistaat Thüringen hat nur dann einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr IVa oder III BAT-O, wenn er bei einer Anstellung als Beamter nach des BesGr A 11 oder A 12 zu vergüten wäre.2. Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt für die Zeit bis zum 30.06.1995 § 2 Ziff 3 des 1. Änderungsvertrages zum BAT-O bzw die SR 2l I BAT-O in Verbindung mit der 2. BesÜVO (juris: BesÜV 2) vom 21.06.1991 sowie für die Zeit ab 01.07.1995 das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995 (GVBl 232 ff) in Betracht.3. Als Beamter hätte er nur dann einen Anspruch auf Bezüge nach BesGr A 11 oder A 12, wenn er neben den geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen auch die allgemeinen laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen würde.4. Ein Diplomlehrer hätte als Beamter bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur dann einen Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 12, wenn er zu Zeiten der früheren DDR das Diplom in einem Fach erworben hätte, welches in dem betreffenden Bundesland im neuen Schulsystem anerkannt würde. Dies ist im Freistaat Thüringen beim Fach "Staatsbürgerkunde" nicht der Fall.«
Normenkette:
2. BesÜV Anlage 1; BAT-O § 11, SR 2l ;
Tatbestand:
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