LAG Thüringen - Urteil vom 13.11.1995
8 Sa 1504/94
Normen:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zu BAT-O ; BAT-O-O Sonderregelung 2 l I; 2. BesÜVOBesÜVO vom 21.06.1991 - Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995;
Fundstellen:
AuR 1996, 231
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 104/93

Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1504/94

DRsp Nr. 2001/12153

Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen

»1. Ein angestellter Grundschullehrer im Freistaat Thüringen hat nur dann einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a oder III BAT-O, wenn er bei einer Anstellung als Beamter nach der Bes. Gr. A 11 oder A 12 zu vergüten wäre.2. Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt für die Zeit bis zum 30.06.1995 § 2 Ziff. 3 der 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O bzw. die SR 2 l I BAT-O in Verbindung mit der 2. BesÜV vom 21.06.1991 sowie für die Zeit ab 01.07.1995 das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29.06.1995 (GVBl. 232 ff.) in Betracht.3. Als Beamter hätte er nur dann einen Anspruch auf Bezüge nach Bes. Gr. A 11 oder A 12, wenn er neben den geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen auch die allgemeinen laufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wurde.4. Zu den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gehört das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle.5. Der Angestellte hat ebensowenig wie ein vergleichbarer Beamter einen Anspruch gegen den Freistaat auf Einrichtung einer Beförderungsstelle oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen über die Bereitstellung solcher Stellen im Haushalt.«

Normenkette:

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zu BAT-O ; BAT-O-O Sonderregelung 2 l I;