LAG Köln - Urteil vom 01.12.1995
13 Sa 744/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1996, 271
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5401/93

Eingruppierung: Gruppenzulage - Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten

LAG Köln, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 744/95

DRsp Nr. 2001/4313

Eingruppierung: Gruppenzulage - Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten

Die Protokollerklärung Nr. 12 zur Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb zählt (nicht abschließend) Beispiele für schwierige Tätigkeiten auf. Der Aufzählung ist zu entnehmen, daß die Schwierigkeit sich besonders aus der Beschaffenheit der zu betreuenden Zielgruppe ergeben kann. Den namentlich aufgezählten Zielgruppen (Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte, Heimbewohner, Strafgefangene) können die Patienten einer psychiatrischen Tagesklinik gleichstehen, wenn sie sich zusammensetzen aus Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen (Psychosen u.a.) und schwersten Störungen der sozialen Funktionsfähigkeit.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf eine sog. Vergütungsgruppenzulage hat. Diese sieht die einschlägige Vergütungsordnung zum BAT für Sozialarbeiter "mit schwierigen Tätigkeiten" vor (Anlage 1a zum BAT - Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VkA - VI - Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst, Fußnote I zu Vergütungsgruppe IVb/Fallgruppe 16).