BAG - Urteil vom 15.11.1995
4 AZR 557/94
Normen:
Anlage 1 a VergGr. VII, VI b, V c; BAT 1975 §§ 22, 23 ;
Fundstellen:
BB 1996, 384
NZA-RR 1997, 80
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 1993 Aachen - 4 h Ca 79/92 -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 1994 Köln - 2 Sa 443/93 -,

Eingruppierung im allgemeinen Ermittlungsdienst

BAG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 557/94

DRsp Nr. 1996/11863

Eingruppierung im allgemeinen Ermittlungsdienst

»Kriminalaktenverwaltung (Kriminalaktenhaltung) erfordert in der Regel zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht aber selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a, 1 b.«

Normenkette:

Anlage 1 a VergGr. VII, VI b, V c; BAT 1975 §§ 22, 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Kriminalaktenverwalter bei einer Kreispolizeibehörde tätig ist. Der Kläger verlangt die Vergütung der VergGr. V c des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).

Er schloß im Januar 1975 eine Umschulung zum Industriekaufmann ab. Seit dem 2. Mai 1975 ist er bei dem beklagten Land tätig. Zunächst war er als Tagebuchführer eingesetzt; seit Februar 1978 verwaltet er die Kriminalakten der Kreispolizeibehörde H. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der BAT Anwendung. Der Kläger erhält zur Zeit die Vergütung der VergGr. VI b BAT.