Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der als Kriminalaktenverwalter bei einer Kreispolizeibehörde tätig ist. Der Kläger verlangt die Vergütung der VergGr. V c des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Er schloß im Januar 1975 eine Umschulung zum Industriekaufmann ab. Seit dem 2. Mai 1975 ist er bei dem beklagten Land tätig. Zunächst war er als Tagebuchführer eingesetzt; seit Februar 1978 verwaltet er die Kriminalakten der Kreispolizeibehörde H. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der
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