BAG - Urteil vom 14.06.1995
4 AZR 271/94
Normen:
Anlage 1 a (VKA) Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b, IV b, IV a; BAT (1975) § 22, § 23 ;
Fundstellen:
NZA 1996, 657
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 1993 Düsseldorf - 7 Ca 2473/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Januar 1994 Düsseldorf - 6 Sa 905/93 -,

Eingruppierung im Bereich Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen

BAG, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 271/94

DRsp Nr. 1996/452

Eingruppierung im Bereich "Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen"

»Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, die mit der Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben gegenüber den ihnen zugewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich "Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen" im Rahmen der Einrichtung der Verselbständigungshilfe eines Jugendamtes befaßt sind, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15, 16 Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA.«

Normenkette:

Anlage 1 a (VKA) Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b, IV b, IV a; BAT (1975) § 22, § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob der Kläger nach Vergütungsgruppe IV a der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.