BAG - Urteil vom 08.10.1997
4 AZR 151/96
Normen:
BAT 1975 §§ 22, 23 ; VergGr. VII Fallgr. 3, VergGr. VI b Fallgr. 5, VergGr. V c Fallgr. 5, VergGr. V h Fallgr. 5 Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL;
Fundstellen:
AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 596
NZA-RR 1998, 189
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 585/94
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 06. Dezember 1995 - 5 (11) Sa 1498/95 E -,

Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

BAG, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 151/96

DRsp Nr. 1998/1678

Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

» 1. Die siebenjährige Tätigkeit als Gruppenbetreuerin in einem Hause, in dem geistig- und schwer mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden, und die sechsjährige Tätigkeit als Erzieherin in einem Team von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und Sozialpädagoginnen, das eine Kleingruppe von blinden oder nahezu blinden, körperbehinderten und geistig behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreut, belegen für sich allein nicht, daß eine Angestellte mit dem Abschluß als Kinderpflegerin über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind. 2. Vielmehr erlauben diese Fähigkeiten allein den Rückschluß auf Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit, die für das subjektive Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen des sonstigen Angestellten im Sinne der VergGr. VI b Fallgr. 5, VergGr. V c Fallgr. 5, VergGr. V b Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/BL nicht ausreichen.«

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22, 23 ;