BAG - Urteil vom 15.03.1989
4 AZR 627/88
Normen:
LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6.7.1984) § 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge-Druckindustrie
DB 1989, 1828
EzA § 3 TVG Druckindustrie Nr. 18
ZTR 1989, 358
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 21.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 274/87
ArbG Bremen, vom 13.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1091/87

Eingruppierung: Kraftfahrer in der Druckindustrie

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 627/88

DRsp Nr. 2001/14858

Eingruppierung: Kraftfahrer in der Druckindustrie

Da in den Richtbeispielen zu Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6.7.1984 (LRTV) nur Fahrer von Personenkraftwagen für Personenbeförderung genannt sind, besteht für Personenkraftwagenfahrer zur Beförderung von Sachen (Zeitungen und Seitenfilmen) kein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe; insbesondere können sie auch nicht als Fahrer von Lieferwagen angesehen werden.

Normenkette:

LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6.7.1984) § 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem beklagten Zeitungsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Druckindustrie an.