BAG - Urteil vom 26.08.1987
4 AZR 146/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 144 § 286 § 293 ;
Fundstellen:
AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 137
ZTR 1988, 95
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 31.10.1985 - 2 Ca 926/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 31.07.1986 - 4 Sa 2442/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Küchenleiters einer Mensa

BAG, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 146/87

DRsp Nr. 2007/24585

Eingruppierung: Küchenleiters einer Mensa

»1. Bezüglich der Eingruppierung des Küchenleiters einer Mensa besteht eine Tariflücke. Diese ist unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Meister auszufüllen. Dabei sind für geprüfte Küchenmeister die Tätigkeitsmerkmale für Handwerksmeister und für ungeprüfte Angestellte diejenigen für Funktionsmeister heranzuziehen. 2. Mangels Artverwandtschaft und Vergleichbarkeit der Tätigkeiten können dagegen zur Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von Küchen in Krankenanstalten (Teil IV E der Vergütungsordnung) nicht herangezogen werden.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 144 § 286 § 293 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Koch. Nachdem er in seinem erlernten Beruf in verschiedenen Betrieben gearbeitet hatte, steht er seit dem 1. Dezember 1974 in den Diensten des beklagten Studentenwerkes. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 wurde der Kläger zunächst kommissarisch und alsdann ab 1. März 1980 auf Dauer zum Küchenleiter der Mensa I bestellt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. V b BAT.

1. Speiseplangestaltung und -auswertung