BAG - Urteil vom 23.01.1985
4 AZR 547/83
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT J VergGr VIb Nr. 1
PersV 1991, 132
RiA 1986, 81
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1975/82
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 225/83

Eingruppierung: Küchenmeister mit Aufsicht über Küchenhelfer als sonstige handwerklich tätige Arbeiter

BAG, Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 547/83

DRsp Nr. 2008/11347

Eingruppierung: Küchenmeister mit Aufsicht über Küchenhelfer als "sonstige handwerklich tätige Arbeiter"

»Unter "sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern" sind Arbeiter zu verstehen, die Teiltätigkeiten eines Handwerkers ausüben, ohne Geselle zu sein. Diese Tätigkeiten müssen einen unmittelbaren Bezug zur Handwerkstätigkeit haben.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein gelernter Koch, ist seit 1. Juni 1975 bei der Beklagten als Küchenleiter bei der Standortverwaltung N beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es, der Kläger werde "als Küchenmeister in das Angestelltenverhältnis übernommen". Die Parteien haben ferner im Arbeitsvertrag vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VII BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. VI b BAT, die er erstmals mit Schreiben vom 20. April 1982 geltend gemacht hat.

Der Kläger ist als Küchenleiter für die ordnungsgemäße Vor- und Zubereitung der Speisen einschließlich der Essensausgabe und der sonstigen Nebenarbeiten verantwortlich. Ihm sind zwei Köche und 25 Küchenhilfskräfte unterstellt, die er auch anzuleiten, aus- und weiterzubilden hat.