Der Kläger, ein gelernter Koch, ist seit 1. Juni 1975 bei der Beklagten als Küchenleiter bei der Standortverwaltung N beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien heißt es, der Kläger werde "als Küchenmeister in das Angestelltenverhältnis übernommen". Die Parteien haben ferner im Arbeitsvertrag vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Der Kläger ist als Küchenleiter für die ordnungsgemäße Vor- und Zubereitung der Speisen einschließlich der Essensausgabe und der sonstigen Nebenarbeiten verantwortlich. Ihm sind zwei Köche und 25 Küchenhilfskräfte unterstellt, die er auch anzuleiten, aus- und weiterzubilden hat.
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