BAG - Urteil vom 09.07.1975
4 AZR 402/74
Normen:
TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk
EzA § 636 TVG Rundfunk Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 33/73

Eingruppierung: Kunstmaler in einem Rundfunksender

BAG, Urteil vom 09.07.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 402/74

DRsp Nr. 2007/24685

Eingruppierung: Kunstmaler in einem Rundfunksender

»1. Arbeitnehmer sind dann als "Kunstmaler" im Sinne der Vergütungsgruppe E des Tarifvertrages für die beim Sender Freies Berlin unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in der Fassung vom 2. April 1970 einzugruppieren, wenn sie überwiegend eine eigene schöpferische Tätigkeit zu erbringen haben. Dagegen kann die Tätigkeit als Prospektmaler oder als gehobener Prospektmaler für sich allein nicht nach Vergütungsgruppe E höherbewertet werden. 2. Werden Aufgaben als Kunstmaler und als Prospektmaler nebeneinander ausgeübt, ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit für die tarifliche Eingruppierung maßgeblich.«

Normenkette:

TVG § 1 ;
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 08.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 33/73
Fundstellen
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk
EzA § 636 TVG Rundfunk Nr. 2