LAG Berlin - Urteil vom 08.06.1993
15 Sa 31/92
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 412
BB 1993, 2166
NZA 1994, 512
ZTR 1993, 521
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 882/91

Eingruppierung: Kunsttherapeutin nach erfolgreicherm Statusrechtsstreit

LAG Berlin, Urteil vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 15 Sa 31/92

DRsp Nr. 2002/8060

Eingruppierung: Kunsttherapeutin nach erfolgreicherm Statusrechtsstreit

1. Klagt sich ein freier Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die bisher vereinbarte Vergütung die vertraglich geschuldete Bruttoarbeitsvergütung. 2. Will der Arbeitgeber in einem Falle weniger zahlen, beispielsweise weil er seine Gesamtbelastung unter Einschluss des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung auf dem bisherigen Niveau halten will oder weil die tarifliche Vergütung unter der vereinbarten liegt, so kann er dies nur nach Ausspruch einer Änderungskündigung tun. Die Grundsätze über den Wegfall der (subjektiven) Geschäftsgrundlage führen nicht zu einer automatischen Anpassung.