BAG - Urteil vom 11.02.1987
4 AZR 145/86
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 315 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
BAGE 55, 53
AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1988, 503
ZTR 1987, 144
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 633/83
LAG Frankfurt/Main, vom 07.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2/85

Eingruppierung: Laboringenieur in einer Fachhochschule

BAG, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 145/86

DRsp Nr. 2007/24598

Eingruppierung: Laboringenieur in einer Fachhochschule

»1. Bei Vereinbarung einer Vergütung nach Erlassen in der jeweils gültigen Fassung muß eine Änderung der Vergütung billigem Ermessen entsprechen. 2. Es entspricht billigem Ermessen, die Vergütung für Laboringenieure nach den allgemeinen Tätigkeits merkmalen der Anlage 1a zum BAT zu bemessen, auch wenn damit eine vorher mögliche, aber noch nicht eingetretene höhere Vergütung auf Grund einer fünfjährigen Bewährungszeit beseitigt wird, die in einem früheren Erlaß zugesagt war.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 315 ; ZPO § 551 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der graduierter Ingenieur ist, ist seit dem 17. Mai 1976 bei der Fachhochschule D des beklagten Landes als Laboringenieur im Fachbereich Chemische Technologie beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung finden. § 5 des Arbeitsvertrages enthält folgende Nebenabrede:

"Die Eingruppierung richtet sich nach Abschn. A Unterabschn. IV Nr. 10 des Erlasses vom 13. 7. 1973 - I A 26 - 056/1241-50- (ABl. S. 1024) i. d. F. v. 15. 9. 1975, I A 26 -056/1241-92- (ABl. S. 602) und den diese Erlasse ändernden oder ergänzenden Regelungen."