Der 61-jährige Kläger steht seit 1961 in den Diensten des beklagten Kreises. Seit etwa 13 Jahren wird er als Lebensmittelkontrolleur beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart. Seit 1. Juli 1977 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. V c
Dem Kläger obliegen folgende Aufgaben mit folgenden zeitlichen Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit:
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