BAG - Urteil vom 14.08.1985
4 AZR 322/84
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersR 1988, 230
RiA 1986, 176
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4781/82
LAG Düsseldorf, vom 09.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 245/83

Eingruppierung: Lebensmittelkontrolleur bei einem Landkreis

BAG, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 322/84

DRsp Nr. 2008/11331

Eingruppierung: Lebensmittelkontrolleur bei einem Landkreis

»Lebensmittelkontrolleure sind nicht nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher, sondern nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der 61-jährige Kläger steht seit 1961 in den Diensten des beklagten Kreises. Seit etwa 13 Jahren wird er als Lebensmittelkontrolleur beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich vereinbart. Seit 1. Juli 1977 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. V c BAT. Hierzu heißt es in dem "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vom 28. November 1978, daß sich die Vergütung des Klägers nach der VergGr. V c BAT Fallgruppe 15 (Tarifvertrag für medizinische Hilfsberufe und medizinisch-technische Berufe) richte, in die "Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der VergGr. VI b Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit" eingruppiert sind. Mit Schreiben vom 10. August 1981 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erfolglos seine Höhergruppierung nach VergGr. V b BAT.

Dem Kläger obliegen folgende Aufgaben mit folgenden zeitlichen Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit: