BAG - Urteil vom 16.04.1997
10 AZR 905/95
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; Nichterfüllerlass (Runderlasses des Kulturministers des Landes Nordrhein-Westfalens vom 13.09.1971 - ZB 1-2-23/06-939/71 -) Nr. 2.4;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 869/95
ArbG Wesel, vom 06.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/95

Eingruppierung: Lehrer an Sonderschule für Lernbehinderte

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 905/95

DRsp Nr. 2002/7575

Eingruppierung: Lehrer an Sonderschule für Lernbehinderte

1. Der Begriff des Lehrers/der Lehrerin "mit anderweitiger Ausbildung" im Sinne der Fallgruppe 2.4 des Nichterfüllerlasses ist dahin auszulegen, dass durch die anderweitige Ausbildung die Befähigung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit in einem Lehrberuf vermittelt worden sein muss, ohne das ein formeller Abschluss verlangt wird (so BAG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 40/90 - AP Nr. 149 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Die Ausbildung als Leiterin eines Schulkindergartens im allgemeinen stellt keine anderweitige Ausbildung dar, die die Befähigung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Sonderschule vermittelt.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; Nichterfüllerlass (Runderlasses des Kulturministers des Landes Nordrhein-Westfalens vom 13.09.1971 - ZB 1-2-23/06-939/71 -) Nr. 2.4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 15. Mai 1972 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) in K beschäftigt.