BAG - Urteil vom 13.02.1985
4 AZR 304/83
Normen:
BAT § 22 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Bremen § 8 § 20 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
PersV 1988, 135
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 16.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7390/81
LAG Bremen, vom 16.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 203/82

Eingruppierung: Lehrerin für staatlich geprüfte Lehrerin der Kurzschrift und des Maschinenschreibens

BAG, Urteil vom 13.02.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 304/83

DRsp Nr. 2008/11340

Eingruppierung: Lehrerin für "staatlich geprüfte Lehrerin der Kurzschrift und des Maschinenschreibens"

»1. Es ist rechtlich möglich, mit einer im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkraft einzelvertraglich zu vereinbaren, daß die Vergütung nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in ihrer jeweiligen Fassung erfolgt. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt. Dann sind die Eingruppierungsrichtlinien vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbständig auszulegen. 2. Die Eingruppierungsrichtlinien in der Fassung vom 14. März 1980 erstreben möglichst gleiche Voraussetzungen für beamtete und angestellte Lehrkräfte. Die nach dem Beamtenrecht für beamtete Lehrkräfte geforderte Hochschulzugangsberechtigung gehört auch bei angestellten Lehrkräften zu den "fachlichen Voraussetzungen".«

Normenkette:

BAT § 22 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Bremen § 8 § 20 ;

Tatbestand: