LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1995
2 Sa 869/95
Normen:
BAT ; Nichterfüllererlass a. F.;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/95

Eingruppierung Lehrkraft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 869/95

DRsp Nr. 2002/2573

Eingruppierung Lehrkraft

»1. Die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Sonderschule, die eine Ausbildung als Leiterin eines Schulkindergartens absolviert hat, erfolgt wie die der "entsprechenden Lehrer an Realschulen" im Sinne der Nr. 3.4 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971. 2. Die "anderweitige Ausbildung" im Sinne der Nr. 2.4 des Erlasses setzt weder die Erlangung der Hochschulreife noch ein Hochschulstudium voraus. Voraussetzung für die Eingruppierung ist eine auf den Lehrerberuf bezogene fachliche Ausbildung. Um eine solche handelt es sich bei der Ausbildung zur Leiterin eines Schulkindergartens, da der Schulkindergarten in NW Teil der Grundschule ist.«

Normenkette:

BAT ; Nichterfüllererlass a. F.;

Tatbestand:

(Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin, die nach der Ausbildung zur Kindergärtnerin/Hortnerin eine solche zur Leiterin eines Schulkindergartens erfolgreich abgeschlossen hat. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der sog. Nichterfüllererlass vom 13.09.1971, wonach Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit anderweitiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit Vergütung nach VergG IV a erhalten.)

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.