BAG - Urteil vom 11.02.1987
4 AZR 186/86
Normen:
BAT § 22 § 23a Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c § 24, Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Stuttgart - Urteil vom 22.03.1985 - 7 Ca 193/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.1986 - 3 Sa 103/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Leiter der DFÜ-Stelle beim WBGA, Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 186/86

DRsp Nr. 2007/24597

Eingruppierung: Leiter der DFÜ-Stelle beim WBGA, Bewährungsaufstieg

1. Nach § 23a Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c BAT i. d. F. vom 25. März 1966, der bis zur Kündigung des BAT zum 31. Dezember 1969 unmittelbar und zwingend und ab 1. Januar 1970 nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkend gegolten hat, sind solche Zeiten auf den Bewährungsaufstieg anzurechnen, in denen der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 BAT erhalten hat. 2. Zu den unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in der Datenverarbeitung.

Normenkette:

BAT § 22 § 23a Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c § 24, Anlage 1a ;

Tatbestand: