BAG - Urteil vom 18.05.1988
4 AZR 775/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1 VergGr IVb Nr. 6
PersV 1989, 90
Vorinstanzen:
I. ArbG Münster - Urteil vom 21.04.1983 - 2 Ca 2156/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 27.08.1987 - 4 Sa 1341/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Medientechniker im Klinikbereich, Fehlende tarifliche Merkmale

BAG, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 775/87

DRsp Nr. 2007/24567

Eingruppierung: Medientechniker im Klinikbereich, Fehlende tarifliche Merkmale

»1. Für in Universitätskliniken tätige Medientechniker bestehen keine tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Insoweit besteht eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Lückenausfüllung sind als artverwandt und vergleichbar die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Fotografen heranzuziehen. 2. Universitätskliniken sind als "Forschungseinrichtungen" im tariflichen Sinne (VergGr Vb BAT Fallgruppe 3) anzusehen.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der 44-jährige Kläger, der im September 1965 die Gesellenprüfung und im November 1970 die Meisterprüfung im Rundfunk- und Fernseh-Techniker-Handwerk abgelegt hat, steht seit 1. April 1977 in den Diensten des beklagten Landes. Er wird in der Psychiatrischen und Nervenklinik der W-Universität, Klinik für Psychiatrie, als sogenannter "Medientechniker" beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 17. Mai 1977 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung richtet. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V c BAT.