BAG - Urteil vom 16.08.2023
4 AZR 301/22
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29a Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § § 29b Abs. 1 S. 1; Landesbezirklicher Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV NW (TVöD -NRW) § 11a S. 3; Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) § 4 Abs. 1 Anhang 2 - Lohngruppenverzeichnis Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen Nr. 5, Lohngruppen 5 Abschn. a, 6 Abschn. a Nr. 58;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1524/21
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 914/21

Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis des Anhangs zu Teil A § 11a TVöD-NRWKein Wahlrecht aus § 29b TVÜ-VKA zwischen Korrektur der Eingruppierung und Eingruppierung nach dem EingruppierungsverzeichnisBestimmung einer Gesamttätigkeit oder mehrerer trennbarer TeiltätigkeitenÜbertragener Tätigkeitsbereich als Revier eines Tierpflegers in zoologischen GärtenSelbstständige Tätigkeit i.S.d. TVöD-VKAVerantwortliche Tätigkeit i.S.d. TVöD-VKA

BAG, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 301/22

DRsp Nr. 2023/16685

Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis des Anhangs zu Teil A § 11a TVöD -NRW Kein Wahlrecht aus § 29b TVÜ-VKA zwischen Korrektur der Eingruppierung und Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis Bestimmung einer Gesamttätigkeit oder mehrerer trennbarer Teiltätigkeiten Übertragener Tätigkeitsbereich als "Revier" eines Tierpflegers in zoologischen Gärten Selbstständige Tätigkeit i.S.d. TVöD -VKA Verantwortliche Tätigkeit i.S.d. TVöD -VKA

Orientierungssätze: 1. Eine Eingruppierung der in den TVöD -NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie der zwischen dem Inkrafttreten des TVöD -NRW und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, nach dem Eingruppierungsverzeichnis Anhang zu Teil A § 11a TVöD -NRW als neuer Entgeltordnung setzt bei unveränderter Tätigkeit neben einem Höhergruppierungsantrag voraus, dass sich nach dem Eingruppierungsverzeichnis eine höhere Entgeltgruppe ergibt, als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ist (Rn. 17 ff.). 2. § 29b TVÜ-VKA räumt einem Beschäftigten kein Wahlrecht zwischen einer Korrektur der nach dem Lohngruppenverzeichnis unzutreffenden Eingruppierung und einer Eingruppierung nach dem neuen Eingruppierungsverzeichnis ein, wenn sich aus diesem keine höhere Entgeltgruppe ergibt (Rn. 20).