Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2021,
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 23.07.2007 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin in der A beschäftigt. Bei der A handelt es sich um einen auf über 30 Hektar naturnah gestalteten B. Dieser ist in folgende sechs Gebiete eingeteilt: Afrika 1, Afrika 2, Afrika 3, Alaska, Asien sowie Grimberg, Bauernhof und Veterinärstation. Die Beklagte verwendet für diese Gebiete die Bezeichnung Revier.
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