LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2022
3 Sa 1524/21
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 914/21

LAG Hamm - Urteil vom 06.07.2022 (3 Sa 1524/21) - DRsp Nr. 2023/17082

LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1524/21

DRsp Nr. 2023/17082

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2021, 2 Ca 914/21 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 7 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD -NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 6 für die Monate Januar 2017 bis Oktober 2017 ab dem 01.11.2017 und ab dem Monat November 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 23.07.2007 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin in der A beschäftigt. Bei der A handelt es sich um einen auf über 30 Hektar naturnah gestalteten B. Dieser ist in folgende sechs Gebiete eingeteilt: Afrika 1, Afrika 2, Afrika 3, Alaska, Asien sowie Grimberg, Bauernhof und Veterinärstation. Die Beklagte verwendet für diese Gebiete die Bezeichnung Revier.