BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 63/09
Normen:
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) § 10;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 36/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2311/07

Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte Hessen; Übertragung der Leitungsfunktion für den/die tariflich näher bezeichnete/n Funktionsbereiche oder die Organisationseinheit; Begriffe der entsprechenden Tätigkeit, des Funktionsbereichs der Organisationseinheit

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 63/09

DRsp Nr. 2011/3574

Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte Hessen; Übertragung der Leitungsfunktion für den/die tariflich näher bezeichnete/n Funktionsbereiche oder die Organisationseinheit; Begriffe der "entsprechenden Tätigkeit", des "Funktionsbereichs" der "Organisationseinheit"

Orientierungssätze: 1. Nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen muss durch "ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung ... übertragen" worden sein. Hierdurch ist keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt worden. Entscheidend ist die Übertragung der Leitungsfunktion für den/die tariflich näher bezeichnete/n Funktionsbereiche oder die Organisationseinheit. Dafür maßgebend ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen bezogen auf die Tätigkeitsmerkmale des § 10 TV-Ärzte Hessen.