BAG - Urteil vom 26.01.2005
4 AZR 6/04
Normen:
BAT (1975) § 22 § 23 ; Anlage 1a zum BAT Teil I Allgemeiner Teil VergGr. Ia Fallgr. 1a, 1b, VergGr. Ib Fallgr. 1a, VergGr. IIa Fallgr. 1a;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
BAGE 113, 291
BAGE 165, 291
BB 2005, 1972
NZA-RR 2005, 660
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 68/02
ArbG Hamburg, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 237/00

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe; Unterstellung von Angestellten iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1b; Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a

BAG, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 6/04

DRsp Nr. 2005/12296

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe; "Unterstellung" von Angestellten iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1b; Heraushebung durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung" iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a

»Ein Angestellter ist nur dann durch ausdrückliche Anordnung "ständig unterstellt" iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1b, wenn er dem Vorgesetzten unmittelbar zugeordnet ist; eine mittelbare Unterstellung im Rahmen der Behördenhierarchie reicht nicht aus.«

Orientierungssätze: 1. Die koordinierende Leitung einer Referategruppe stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. § 22 BAT dar. 2. Das Tarifmerkmal der "Unterstellung" von Angestellten erfordert die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des vorgesetzten Angestellten gegenüber dem ihm zugeordneten Untergebenen. 3. Ein Angestellter ist nicht schon dann einem Leiter im tariflichen Sinne "durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt", wenn er unmittelbar einem Untergebenen des Leiters, nicht aber dem Leiter selbst unterstellt ist.