BAG - Urteil vom 29.11.2001
4 AZR 736/00
Normen:
BAT 1975 §§ 22 23 ; Anlage 1 a VergGr. V c Fallgr. 2, VergGr. VI b Fallgr. 1, 3, VergGr. VII Fallgr. 1 BAT/VKA (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten); Änderungstarifvertrag vom 30. September 1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) § 3 Nr. 3 ; dazu Protokollerklärung Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2002, 85
BAGE 100, 35
BAGReport 2002, 259
BB 2002, 948
DB 2002, 1163
NZA 2002, 1288
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2511/98
ArbG Herne, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4361/97

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rettungsassistenten; Auslegung eines Zahlungsantrags als Eingruppierungsfeststellungsklage; Begriff des Arbeitsvorgangs; Arbeitsvorgang, Funktionsmerkmale; Bereitschaftsdienst und Eingruppierung; Verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT und Eingruppierung

BAG, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 736/00

DRsp Nr. 2002/5192

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Rettungsassistenten; Auslegung eines Zahlungsantrags als Eingruppierungsfeststellungsklage; Begriff des Arbeitsvorgangs; Arbeitsvorgang, Funktionsmerkmale; Bereitschaftsdienst und Eingruppierung; Verlängerte regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT und Eingruppierung

»Bei der Eingruppierung des Angestellten nach dem BAT ist auch dessen Tätigkeit im Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen.« Orientierungssätze: 1. Bei der Eingruppierung des Angestellten nach dem BAT ist auch dessen Tätigkeit im Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen. 2. Für das tariflich geforderte Zeitmaß nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT zählt nicht die Dauer des Bereitschaftsdienstes, sondern die der darin angefallenen Arbeit. Die Regelungen der Vergütung der Zeit des Bereitschaftsdienstes in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT sind für die Eingruppierung des Angestellten ohne Bedeutung. 3. Zeiten verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 2 BAT sind ggf. für das Zeitmaß in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT in regelmäßige Arbeitszeit umzurechnen.

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22 23 ; Anlage 1 a VergGr. V c Fallgr. 2, VergGr. VI b Fallgr. 1, 3, VergGr. VII Fallgr. 1 BAT/VKA (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten);