BAG - Urteil vom 08.06.2005
4 AZR 406/04
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 6 ; BGB § 242 ; Anlage 1a zum BAT/VKA Allgemeiner Teil VergGr. IVa Fallgr. 1b, VergGr. III Fallgr. 1a, b, VergGr. II Fallgr. 1e;
Fundstellen:
AuA 2005, 689
AuR 2005, 384
BAGE 115, 105
BB 2005, 2584
DB 2005, 2248
MDR 2006, 160
NZA 2006, 53
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1430/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7452/02

Eingruppierung Öffentlicher Dienst; Nachweisgesetz - Rechtsmissbrauch; Fall widersprüchlichen Verhaltens; Bewährungsaufstieg; Nachweis der zu leistenden Tätigkeit; Stellenbeschreibung, -ausschreibung im öffentlichen Dienst; Nachweis von Höhe und Zusammensetzung der Vergütung

BAG, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 406/04

DRsp Nr. 2005/13173

Eingruppierung Öffentlicher Dienst; Nachweisgesetz - Rechtsmissbrauch; Fall widersprüchlichen Verhaltens; Bewährungsaufstieg; Nachweis der zu leistenden Tätigkeit; Stellenbeschreibung, -ausschreibung im öffentlichen Dienst; Nachweis von Höhe und Zusammensetzung der Vergütung

»1. Die Verpflichtung zu einer kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG erfüllt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Anwendungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages regelmäßig durch eine Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung. Dieser Nachweis kann auch in einer Stellenausschreibung enthalten sein. 2. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, den Nachweis durch Angabe der Vergütungs- und Fallgruppe zu führen.«

Orientierungssätze: 1. Wegen des Verbots des Selbstwiderspruchs kann es einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verwehrt sein, einem Angestellten nach Ablauf der Bewährungszeit entgegenzuhalten, seine Vergütung sei wegen Fehlens einer Tatbestandsvoraussetzung des seiner Eingruppierung bislang zugrunde gelegten Eingruppierungsmerkmals übertariflich, so dass er trotz der Bewährung in seiner Tätigkeit an dem tariflich für dieses Eingruppierungsmerkmal vorgesehenen Bewährungsaufstieg nicht teilnehme.