BAG - Urteil vom 30.11.1988
4 AZR 445/88
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
CR 1990, 340
ZTR 1989, 150
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 28.01.1988 - 1 Ca 7298/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 06.07.1988 - 5 Sa 412/88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Programmierer für Speiseversorgung in einer Universitätsklinik

BAG, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 445/88

DRsp Nr. 2007/24554

Eingruppierung: Programmierer für Speiseversorgung in einer Universitätsklinik

Auch bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage muß der Kläger - wie im Zivilprozeß schlechthin - diejenigen Tatsachen vortragen, die den Schluß darauf zulassen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen.

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1971 bei dem beklagten Land als Angestellter in der Programmierung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. IV b BAT und seit dem 1. Januar 1975 Vergütung nach VergGr. IV a BAT.