BAG - Urteil vom 01.03.1989
4 AZR 613/88
Normen:
TVG §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 ; VTV (Vergütungs-TV) WDR;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1335/87
ArbG Köln, vom 22.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2840/87

Eingruppierung: Revisor - öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 01.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 613/88

DRsp Nr. 2001/14875

Eingruppierung: Revisor - öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Zur Eingruppierung eines Revisors beim Westdeutschen Rundfunk nach dem Vergütungstarifvertrag WDR in Vergütungsgruppe III.

Normenkette:

TVG §§ 1, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4 ; VTV (Vergütungs-TV) WDR;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1964 bei dem Beklagten, dem Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR), beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 1963 wurde vereinbart, dass der Kläger als Sachbearbeiter mit besonders schwierigen Aufgaben beschäftigt wird und für alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der jeweils beim WDR gültige Tarifvertrag gelten solle. Der Kläger ist nicht Mitglied einer der Gewerkschaften, die mit dem WDR Tarifverträge abgeschlossen haben. Unter Aufhebung des Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 1963 schlossen die Parteien am 10./18. März 1964 einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem wurde hinsichtlich der Vergütung des Klägers vereinbart, dass der Kläger Vergütung entsprechend VergGr. IV Stufe 3 erhalten solle. Der Arbeitsvertrag nimmt ferner hinsichtlich der Arbeitszeitregelung und der Urlaubsregelung auf die jeweils beim WDR geltenden tariflichen Bestimmungen Bezug. Im übrigen enthält der Arbeitsvertrag keine Bezugnahme auf die für den WDR geltenden Tarifverträge.