Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Er ist seit dem 1. April 1982 bei dem beklagten Land beschäftigt und erhielt bis zum 31. Dezember 1985 Vergütung nach VergGr. V b
Dem Kläger ist als Sachbearbeiter die Durchführung der freiwilligen Erziehungshilfe (FEH), der Fürsorgeerziehung (FE) und der weiterführenden Hilfen für junge Volljährige gem. §§ 62 bis 75 a JWG übertragen. Nach den Arbeitsplatzbeschreibungen vom 17. Dezember 1982 und vom 7. Dezember 1983 obliegen ihm im einzelnen folgende Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse auf Anordnung der FEH, der Beschlüsse auf Anordnung der FE und der Weitergewährung von Förderungsmaßnahmen nach § 75 a JWG für junge Volljährige.
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