BAG - Urteil vom 04.11.1987
4 AZR 324/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter
PersV 1991, 138
ZTR 1988, 54
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg - Urteil vom 05.09.1986 - 1 Ca 936/85E, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.1987 - 7 Sa 1698/86E, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Sachbearbeiter die Durchführung der freiwilligen Erziehungshilfe, Begriff der begleitenden und nachgehenden Fürsorge

BAG, Urteil vom 04.11.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 324/87

DRsp Nr. 2007/24581

Eingruppierung: Sachbearbeiter die Durchführung der freiwilligen Erziehungshilfe, Begriff der begleitenden und nachgehenden Fürsorge

»Begleitende und nachgehende Fürsorge für Heiminsassen als besonders schwierige Aufgaben i.S. der Protokollnotiz Nr. 9 besteht nicht nur in der persönlichen Betreuung von Heiminsassen sondern umfaßt auch administrative Aufgaben. Dazu zählen auch Aufgaben, die der Unterbringung vorausgehen, insbesondere die Auswahl eines geeigneten Heimes.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Er ist seit dem 1. April 1982 bei dem beklagten Land beschäftigt und erhielt bis zum 31. Dezember 1985 Vergütung nach VergGr. V b BAT.

Dem Kläger ist als Sachbearbeiter die Durchführung der freiwilligen Erziehungshilfe (FEH), der Fürsorgeerziehung (FE) und der weiterführenden Hilfen für junge Volljährige gem. §§ 62 bis 75 a JWG übertragen. Nach den Arbeitsplatzbeschreibungen vom 17. Dezember 1982 und vom 7. Dezember 1983 obliegen ihm im einzelnen folgende Aufgaben:

- Durchführung der Beschlüsse auf Anordnung der FEH, der Beschlüsse auf Anordnung der FE und der Weitergewährung von Förderungsmaßnahmen nach § 75 a JWG für junge Volljährige.