BAG - Urteil vom 14.06.1989
4 AZR 167/89
Normen:
TV Arb Bundespost (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost); TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1989, 481
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 563/88
ArbG Düsseldorf, vom 04.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6725/87

Eingruppierung: Schlüsselbewertung - Deutsche Bundespost

BAG, Urteil vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 167/89

DRsp Nr. 2001/14755

Eingruppierung: Schlüsselbewertung - Deutsche Bundespost

1. Bei der Tätigkeit als "bauausführende Kraft, zugleich Meßhelfer" in einem Fernmeldeamt handelt es sich um eine Tätigkeit, die sowohl Beamtentätigkeit als auch Arbeitertätigkeit enthält, sieht der nach Abs. 12 Unterabs. 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis für die Entlohnung maßgebende Bewertungskatalog für die Ämter des Fernmeldewesens demgemäß eine sogenannte Schlüsselbewertung vor, in der der zeitliche Anteil der Beamtentätigkeit nach einer Besoldungsgruppe bewertet und der zeitliche Anteil der Arbeitertätigkeit mit der Bezeichnung "Arb" ausgewiesen ist. 2. Die Beamtentätigkeit als "bauausführende Kraft, zugleich Meßhelfer" wird im Bewertungskatalog allerdings nicht einheitlich bewertet, sondern aufgeteilt in Beamtentätigkeiten nach Besoldungsgruppe A 5 und solche nach Besoldungsgruppe A 3/4. 3. Für die Entlohnung des Arbeiters ist in diesen Fällen schlüsselbewerteter Tätigkeiten gemäß Abs. 12 Unterabs. 6 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis die "unterste der nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung" maßgebend, wobei sich die Lohngruppe aus der Gegenüberstellung der Lohngruppen mit den Besoldungsgruppen in Abs. 12 Unterabs. 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis ergibt.

Normenkette: