Der am 12. Januar 1949 geborene Kläger, der das Klempnerhandwerk und Installateur-Handwerk erlernt hat, war bei dem Beklagten seit dem 2. Mai 1978 als Gas- und Wasserinstallateur zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt DM 2.700,-- beschäftigt; seit dem 4. Oktober 1988 ist er bei der Firma F tätig. Die Parteien haben auf das Arbeitsverhältnis einvernehmlich die Bestimmungen der Tarifverträge für die Betriebe des Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer- sowie Klempner- und Kupferschmiedehandwerks im Lande Nordrhein- Westfalen angewendet.
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