LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2013
4 Sa 891/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1654/13

Eingruppierung Sicherheitsmitarbeiter im PförtnerdienstDefinition der verantwortlichen Ein- und AusgangskontrolleTarifmerkmale Lohngruppe B 9 des LTVWille der Tarifpartner

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 891/13

DRsp Nr. 2014/3745

Eingruppierung Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst Definition der verantwortlichen Ein- und Ausgangskontrolle Tarifmerkmale Lohngruppe B 9 des LTV Wille der Tarifpartner

1. In die Lohngruppe B 9 des LTV ist ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst eingruppiert, dem verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.2. Eine verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle übt aus, wer vor der Freigabe des Ein- und Ausgangs zu/von einem bewachten Gelände die Berechtigung der Personen und Fahrzeuge hierzu überprüft. Es bedarf weder einer Durchsuchung noch einer selbstständigen Entscheidung über die Erteilung der Berechtigung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2013 - 10 Ca 1654/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.