LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1994
6 Sa 905/93
Normen:
BAT § 22, 23, Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2473/93

Eingruppierung: Sozialarbeiter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 905/93

DRsp Nr. 2002/8761

Eingruppierung: Sozialarbeiter

Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, die mit der Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben gegenüber den ihnen zugewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bereich "Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen" im Rahmen der Einrichtung der Verselbständigungshilfe eines Jugendamtes befasst sind, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 15, 16 Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA.

Normenkette:

BAT § 22, 23, Anlage 1a ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 14.06.1995 - 4 AZR 271/94 - DRsp-ROM Nr. 1996/452 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2473/93