BAG - Urteil vom 28.05.1997
4 AZR 726/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1998, 80
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1379/94
ArbG Herford, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1567/93

Eingruppierung: Sozialarbeiter, der psychisch Kranke betreut

BAG, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 726/95

DRsp Nr. 2001/5615

Eingruppierung: Sozialarbeiter, der psychisch Kranke betreut

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer psychiatrischen Tagesklinik erfüllt im allgemeinen nicht die Voraussetzungen der Bedeutung im Sinne von VergGr. IV a BAT.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sozialpädagogin in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B tätig ist.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1983 bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1983. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Die Klägerin erhält zur Zeit Vergütung nach der VergGr. IV b der Anlage 1 a zum BAT/VKA.