I. ArbG Hagen - Urteil vom 12.01.1984 - 2 Ca 1536/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 21.11.1985 - 4 Sa 539/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Eingruppierung: Sozialpädagogin mit Betreuungsaufgaben für gefährdete Kinder
BAG, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 397/86
DRsp Nr. 2007/24594
Eingruppierung: Sozialpädagogin mit Betreuungsaufgaben für gefährdete Kinder
»1. Obwohl sie sehr allgemein abgefaßt sind und auf unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzesrechts Bezug nehmen, sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1e für Angestellte im Erziehungsdienst, die seelisch oder geistig gefährdete Kinder betreuen, justitiabel.2. Den Begriff "seelisch oder geistig gefährdete Kinder" verwenden die Tarifvertragsparteien weder im Sinne der Pädagogik noch der Jugendpsychiatrie, sondern als Rechtsbegriff, bei dessen Definition § 1666BGB und § 55 JWG zu berücksichtigen sind. Demgemäß werden von diesem Rechtsbegriff solche Kinder erfaßt, bei denen hinsichtlich ihrer Entwicklung eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kinderwohles absehen lassen, die die in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen normierten Rechtsfolgen auszulösen geeignet sind.«