Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, gelernter Maschinenbauer, ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, in der Abteilung "Versand" als sogenannter Straßenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Beklagte verfügt über 8 Weiterverarbeitungsstraßen (je vier Offset- und Hochdruckstraßen). Es handelt sich dabei um Transportbänder, die mit den Rotationsmaschinen verbunden sind, auf denen die jeweiligen Zeitungen automatisch in die Versandhalle transportiert werden.
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