LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.1994
3 (19) Sa 1432/93
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; LRTV Druckindustrie § 4 ; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2420/92

Eingruppierung: Straßenführer nach Lohngruppe VII bzw. VI LRTV Druckindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 3 (19) Sa 1432/93

DRsp Nr. 2002/8739

Eingruppierung: Straßenführer nach Lohngruppe VII bzw. VI LRTV Druckindustrie

Ein gelernter Maschinenbauer, der als Straßenführer tätig ist, hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Lohngruppe VII bzw. VI nach dem LRTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 01.10.1984, da es insoweit an einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung fehlt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; LRTV Druckindustrie § 4 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, gelernter Maschinenbauer, ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, in der Abteilung "Versand" als sogenannter Straßenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Beklagte verfügt über 8 Weiterverarbeitungsstraßen (je vier Offset- und Hochdruckstraßen). Es handelt sich dabei um Transportbänder, die mit den Rotationsmaschinen verbunden sind, auf denen die jeweiligen Zeitungen automatisch in die Versandhalle transportiert werden.