LAG Hamm - Urteil vom 13.12.1995
18 Sa 794/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; PsychKG NRW;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVb Nr. 28
ZTR 1996, 175
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5900/93

Eingruppierung: Tätigkeit eines Sozialarbeiters - Hilfe für psychisch Kranke

LAG Hamm, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 18 Sa 794/95

DRsp Nr. 2001/4113

Eingruppierung: Tätigkeit eines Sozialarbeiters - Hilfe für psychisch Kranke

1. Die gesamte Betreuungs- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Rahmen der vorsorgenden Hilfe, der Unterbringung und der nachgehenden Hilfe für psychisch Kranke nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. 2. Dieser Arbeitsvorgang ist eine schwierige Tätigkeit iSd Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 16. Er hebt sich aber nicht durch die besondere Schwierigkeit iSd Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 15 aus dieser Vergütungsgruppe heraus.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; PsychKG NRW;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.06.1970 i.d.F. vom 24.04.1991 für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der am 04.12.1954 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist seit August 1978 als Dipl.-Sozialarbeiter bei der beklagten Stadt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der zuletzt am 27.04.1987 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:

§ 2