LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.1996
7 Sa 528/96
Normen:
TV Ang (Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost); TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10589/94

Eingruppierung: Telekom-Angestellter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 528/96

DRsp Nr. 2001/15057

Eingruppierung: Telekom-Angestellter

Die sog. alternativ kategorisierten Arbeitsposten als Beamten- bzw. Angestellten-Arbeitsposten bei der Telekom AG sind im Falle ihrer Besetzung mit einem Angestellten nicht als Arbeitsposten für Beamte i.S. des Abschnitts II, sondern als Arbeitsposten für Angestellte i.S. des Abschnitts III der Anlage 2 zum TV-Ang anzusehen.

Normenkette:

TV Ang (Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost und ihrer Nachfolgeunternehmen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar.

Die Klägerin arbeitet als Sachbearbeiterin in der Dienststelle Kosten-Controlling der Niederlassung II der Beklagten in Frankfurt. Ihr Arbeitsposten wurde zunächst als Arbeitsposten für Beamte bewertet. Ab 01.05.1993 wurde der Arbeitsposten der Klägerin als Arbeitsposten für Angestellte ausgewiesen.